RS OGH 1989/1/10 4Ob600/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §26
PartG §1
ZPO §1 Af3

Rechtssatz

Politische Parteien, die der Plicht, ihre Satzung zu veröffentlichen und zu hinterlegen, nicht nachkommen, sind - weil "unerlaubte Gesellschaften" - auch nicht nach § 26 ABGB rechtsfähig; wohl aber trifft dies auf die sogenannten "Wahlparteien" zu, auf die sich das ParteienG nicht bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009145

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00600_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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