Norm
ABGB §26Rechtssatz
Politische Parteien, die der Plicht, ihre Satzung zu veröffentlichen und zu hinterlegen, nicht nachkommen, sind - weil "unerlaubte Gesellschaften" - auch nicht nach § 26 ABGB rechtsfähig; wohl aber trifft dies auf die sogenannten "Wahlparteien" zu, auf die sich das ParteienG nicht bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009145Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00600_8800000_003