RS OGH 1989/1/10 4Ob627/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §462
ABGB §1358

Rechtssatz

Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Wiese zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft ( bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt ) für ertragreicher ansehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 627/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
    RdW 1989,126 = SZ 62/2 = JBl 1989,440 = BA 1989,825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011449

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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