Norm
ABGB §462Rechtssatz
Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Wiese zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft ( bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt ) für ertragreicher ansehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011449Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_006