RS OGH 1989/1/10 4Ob627/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Rechtssatz

Sowohl im Fall des § 462 ABGB wie auch in dem des § 17 AnfO anerkennt die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung an anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll.Sowohl im Fall des Paragraph 462, ABGB wie auch in dem des Paragraph 17, AnfO anerkennt die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung an anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011446

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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