RS OGH 1989/1/10 4Ob627/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §462
ABGB §1358
AnfO §17

Rechtssatz

Sowohl im Fall des § 462 ABGB wie auch in dem des § 17 AnfO anerkennt die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung an anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 627/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
    RdW 1989,126 = SZ 62/2 = JBl 1989,440 = BA 1989,825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011446

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten