Norm
ABGB §26Rechtssatz
Einer "Parteifraktion" - worunter die Gesamtheit der auf Grund eines Wahlvorschlages gewählten Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft zu verstehen ist - kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009122Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00600_8800000_001