RS OGH 1989/1/10 4Ob600/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §26
ZPO §1 Af3

Rechtssatz

Eine Wahlpartei geht nach Abschluß des Wahlverfahrens und Entscheidung eines allfälligen Anfechtungsverfahrens unter, weil ihr Zweck nur in der Teilnahme am Wahlverfahren zur Erzielung von Mandaten bestanden hat. Nur wenn sie zugleich als politische Partei nach dem ParteienG oder vereinsmäßig organisiert ist, besteht sie als solche weiter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009143

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00600_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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