Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine Wahlpartei geht nach Abschluß des Wahlverfahrens und Entscheidung eines allfälligen Anfechtungsverfahrens unter, weil ihr Zweck nur in der Teilnahme am Wahlverfahren zur Erzielung von Mandaten bestanden hat. Nur wenn sie zugleich als politische Partei nach dem ParteienG oder vereinsmäßig organisiert ist, besteht sie als solche weiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009143Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00600_8800000_002