Norm
ASVG §14Rechtssatz
Nach § 14 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz und Z 2 ASVG ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht die Vereinbarung der Parteien über das Beschäftigungsverhältnis entscheidend. Dies gilt insbesondere auch für die Lösung der Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten durch eines der im § 14 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG angeführten Berufsgesetze geregelt ist (unter Ablehnung von VwGHSlg 5966/A).Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz und Ziffer 2, ASVG ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht die Vereinbarung der Parteien über das Beschäftigungsverhältnis entscheidend. Dies gilt insbesondere auch für die Lösung der Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten durch eines der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG angeführten Berufsgesetze geregelt ist (unter Ablehnung von VwGHSlg 5966/A).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083738Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024