RS OGH 1989/1/10 4Ob607/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

KO §83
KO §90
KO §114 Abs2

Rechtssatz

Auch das Fehlen einer ausdrücklichen Genehmigung zur Erhebung der (Anfechtungsklage) Klage macht die Klage weder unzulässig noch unschlüssig. Der Masseverwalter ist in seiner Amtsbefugnismitwirkung nach außen grundsätzlich nicht beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065157

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00607_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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