Rechtssatz
Die Rüge, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung der Partei durch eine qualifizierte Person gemäß § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend.Die Rüge, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung der Partei durch eine qualifizierte Person gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085785Im RIS seit
11.01.1989Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024