RS OGH 2024/6/26 9ObA284/88; 9ObA33/24d

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Rechtssatz

Die Rüge, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung der Partei durch eine qualifizierte Person gemäß § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend.Die Rüge, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung der Partei durch eine qualifizierte Person gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend.

Entscheidungstexte

  • RS0085785">9 ObA 284/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 284/88
  • RS0085785">9 ObA 33/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 ObA 33/24d
    vgl; Beisatz: Lässt das Berufungsgericht zulässige Neuerungen außer Betracht, kann das einen Mangel des Berufungsverfahrens (§503 Z 2 ZPO) begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085785

Im RIS seit

11.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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