Norm
AktG §78Rechtssatz
Die Streichung des zweiten Absatzes des § 78 des AktG 1937 lag nach den ErläutRV AktG 1965 darin, daß diese Bestimmung "nicht dem rechtsstaatlichen Prinzip der Vertragstreue entspricht"; auch diese Maßnahme des Gesetzgebers bestätigt sohin den Stellenwert der Vertragstreue als rechtsstaatliches Prinzip.Die Streichung des zweiten Absatzes des Paragraph 78, des AktG 1937 lag nach den ErläutRV AktG 1965 darin, daß diese Bestimmung "nicht dem rechtsstaatlichen Prinzip der Vertragstreue entspricht"; auch diese Maßnahme des Gesetzgebers bestätigt sohin den Stellenwert der Vertragstreue als rechtsstaatliches Prinzip.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049422Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_014