Norm
ZustG §4Rechtssatz
Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023