RS OGH 2025/9/9 6Ob732/88; 7Ob2189/96d; 4Ob123/18v; 5Ob37/22k; 1Ob90/25d

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Veröffentlicht am 12.01.1989
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Norm

ABGB §1097
  1. ABGB § 1097 heute
  2. ABGB § 1097 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1097 ABGB ist abdingbar; deshalb kann auch vereinbart werden, daß der Bestandnehmer die Sache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat.Die Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB ist abdingbar; deshalb kann auch vereinbart werden, daß der Bestandnehmer die Sache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020459

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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