Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Von jedem Rechtsanwalt kann und muß verlangt werden, daß er sich in der Kostenverrechnung peinlich korrekt verhält (vgl die strengen Anordnungen des § 19 Abs 1 Ende RAO und des § 43 RL-BA 1977) und formalrechtliche Einwände nicht zur Verschleierung eigener Fehler benützt.Von jedem Rechtsanwalt kann und muß verlangt werden, daß er sich in der Kostenverrechnung peinlich korrekt verhält vergleiche die strengen Anordnungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ende RAO und des Paragraph 43, RL-BA 1977) und formalrechtliche Einwände nicht zur Verschleierung eigener Fehler benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055639Dokumentnummer
JJR_19890116_OGH0002_000BKD00066_8800000_003