Norm
RAO §23Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte kann zwar dem Ausschuß im Weg einer Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO mitteilen, zu einem allenfalls disziplinär zu beurteilenden Vorwurf keine Erklärung abzugeben (sich vor dem Ausschuß nicht zu verantworten), worüber der Ausschuß sodann zu entscheiden hat; er ist aber nicht berechtigt, die Aufforderung des Ausschusses zur Äußerung schlechtweg zu ignorieren.Der Disziplinarbeschuldigte kann zwar dem Ausschuß im Weg einer Vorstellung nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO mitteilen, zu einem allenfalls disziplinär zu beurteilenden Vorwurf keine Erklärung abzugeben (sich vor dem Ausschuß nicht zu verantworten), worüber der Ausschuß sodann zu entscheiden hat; er ist aber nicht berechtigt, die Aufforderung des Ausschusses zur Äußerung schlechtweg zu ignorieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072127Dokumentnummer
JJR_19890116_OGH0002_000BKD00066_8800000_005