RS OGH 1989/1/18 1Ob2/89

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Norm

AHG §1 Ca

Rechtssatz

Selbst wenn Rechtsprechung von Höchstgerichten zu einer konkreten Gesetzesstelle nicht vorliegt, ist die Rechtsauffassung des Organes dann unvertretbar, wenn eine klare Gesetzeslage bestand und dadurch gegen allgemeine, durch die Rechtsprechung des VfGH gegebene Grundsätze über die Unzulässigkeit der Ausfüllung einer angenommenen Gesetzeslücke zum Nachteil eines (Disziplinarbeschuldigten) Beschuldigten verstoßen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049907

Dokumentnummer

JJR_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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