Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Die bloße Möglichkeit, einen Bestandvertrag wegen Irrtums anzufechten oder ihn deswegen zur sofortigen Auflösung zu bringen, beseitigt die Provisionspflicht jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht anficht und alle Vorteile des Vertrages für sich in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029394Dokumentnummer
JJR_19890118_OGH0002_0010OB00509_8900000_001