Norm
VerbotsG §3fRechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 f VerbotsG genügt es, daß mehreren versuchten oder vollbrachten Sachbeschädigungen die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 7 StGB auch nur durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus den einzelnen Taten zukommt. Insoweit bilden mehrere von der Schadenszusammenrechnung erfaßten Vermögensdelikte eine Einheit.Zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 3, f VerbotsG genügt es, daß mehreren versuchten oder vollbrachten Sachbeschädigungen die Qualifikation des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB auch nur durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus den einzelnen Taten zukommt. Insoweit bilden mehrere von der Schadenszusammenrechnung erfaßten Vermögensdelikte eine Einheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079751Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00127_8800000_001