RS OGH 2018/1/23 7Ob723/88, 10Ob77/00x, 6Ob73/01f, 6Ob306/02x, 3Ob66/03g, 2Ob188/11b, 4Ob235/14h, 4O

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Norm

BGB §455

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedarf keiner besonderen Form, sodass ein Eigentumsvorbehalt auch schlüssig (stillschweigend) vereinbart werden kann für eine schlüssige Vereinbarung müssen immer bestimmte Anhaltspunkte vorliegen. Ein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehält, besteht nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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