Norm
StGB §167 Abs2Rechtssatz
Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt § 167 Abs 2 StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab.Mit der Wendung "ohne hiezu gezwungen zu sein" stellt Paragraph 167, Absatz 2, StGB nicht auf eine Willensbeeinflussung wegen drohender Anzeigeerstattung und strafgerichtlicher Verfolgung, sondern auf die Unvermeidbarkeit der Schadensgutmachung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095274Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009