RS OGH 1989/1/19 7Ob705/88 (7Ob706/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
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Norm

ABGB §508

Rechtssatz

Handelt es sich um einen Aufwand, zu deren Vornahme der Verpflichtete nach § 508 ABGB nicht selbst gehalten gewesen wäre, steht ein Anspruch auf Ersatz aber nur unter der Voraussetzung zu, daß dieser dem Verpflichteten zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 705/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 705/88
    SZ 62/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011790

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00705_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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