Norm
ABGB §508Rechtssatz
Handelt es sich um einen Aufwand, zu deren Vornahme der Verpflichtete nach § 508 ABGB nicht selbst gehalten gewesen wäre, steht ein Anspruch auf Ersatz aber nur unter der Voraussetzung zu, daß dieser dem Verpflichteten zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011790Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0070OB00705_8800000_001