RS OGH 1989/1/19 7Ob1/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
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Norm

AÖSp §41

Rechtssatz

Die Vorteile der AÖSp kommen dem Spediteur auch dann zugute, wenn er die Versicherung bei einem nicht vom Verband betrauten Versicherer abschließt. Wesentlich ist nur, daß die Versicherung inhaltlich den SVS entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049549

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00001_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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