Norm
UWG §1 D3eRechtssatz
Das Abwerben fremder Beschäftigter verstößt dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden.Das Abwerben fremder Beschäftigter verstößt dann gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078427Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017