Norm
ASVG §292 Abs8Rechtssatz
Wurde eine landwirtschaftlicher Betrieb mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag verpachtet, kommt eine Anrechnung nach der Sonderbestimmung des § 292 Abs 8 ASVG nicht in Betracht, auch wenn er später innerhalb der Frist von zehn Jahren vor dem Stichtag veräußert wurde.Wurde eine landwirtschaftlicher Betrieb mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag verpachtet, kommt eine Anrechnung nach der Sonderbestimmung des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG nicht in Betracht, auch wenn er später innerhalb der Frist von zehn Jahren vor dem Stichtag veräußert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085456Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00310_8800000_001