RS OGH 1989/1/24 10ObS16/89, 10ObS239/89, 10ObS149/02p, 10ObS83/12x, 10ObS94/13s

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ASVG §209 Abs1

Rechtssatz

Die Feststellung der Dauerrente setzt eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Feststellung der vorläufigen Rente nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 16/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 16/89
    Veröff: SSV-NF 3/18
  • 10 ObS 239/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 239/89
    Veröff: SSV-NF 3/104
  • 10 ObS 149/02p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 149/02p
    Auch; Beisatz: Während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie unter den in §183 Abs1 ASVG genannten Grenzen liegen. (T1); Beisatz: Relevant ist eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mindestens 5vH beträgt (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13.ErgLfg 336) und mindestens drei Monate dauert (§203 Abs1 ASVG). (T2)
  • 10 ObS 83/12x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 83/12x
    Auch
  • 10 ObS 94/13s
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 94/13s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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