Norm
ASVG §209 Abs1Rechtssatz
Die Feststellung der Dauerrente setzt eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Feststellung der vorläufigen Rente nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084331Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013