RS OGH 1989/1/24 4Ob117/88

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ABGB §382
ABGB §386

Rechtssatz

Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann ( § 382 ABGB ) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisabgabe im Sinne des § 386 ABGB kann somit keine Rede sein. Daß es dem Abgeber des Papier immer nur darum ginge, den Abfall loszuwerden, trifft nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010953

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00117_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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