Norm
ABGB §382Rechtssatz
Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann ( § 382 ABGB ) zu machen; er übergibt es vielmehr in den Besitz dessen, der den Behälter aufgestellt hat und über ihn verfügungsberechtigt ist. Von einer Preisabgabe im Sinne des § 386 ABGB kann somit keine Rede sein. Daß es dem Abgeber des Papier immer nur darum ginge, den Abfall loszuwerden, trifft nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010953Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00117_8800000_001