RS OGH 1989/1/24 10ObS15/89

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ASGG §89 Abs2
  1. ASGG § 89 heute
  2. ASGG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ASGG § 89 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2021
  4. ASGG § 89 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. ASGG § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Erkennt das Erstgericht im klagsstattgebenden Sinn und spricht es eine vorläufige Leistung im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG zu und wird dieses Urteil durch das Berufungsgericht in ein klagsabweisendes abgeändert, bleibt es bei der durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung bewirkten Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Ersturteils im Umfang der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels im Sinne des § 466 ZPO, sodaß die vom Erstgericht aufgetragene vorläufige Zahlung weiterhin nicht zu erbringen ist.Erkennt das Erstgericht im klagsstattgebenden Sinn und spricht es eine vorläufige Leistung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zu und wird dieses Urteil durch das Berufungsgericht in ein klagsabweisendes abgeändert, bleibt es bei der durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung bewirkten Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Ersturteils im Umfang der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels im Sinne des Paragraph 466, ZPO, sodaß die vom Erstgericht aufgetragene vorläufige Zahlung weiterhin nicht zu erbringen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085806

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00015_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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