RS OGH 1989/1/24 4Ob623/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ABGB §302 A
ABGB §428

Rechtssatz

Gesamtsachen können zwar unter Umständen durch Zeichen einheitlich übergeben werden; jeder einzelne Gegenstand dieser Gesamtsache kann aber auch - soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - körperlich oder durch Erklärung übergeben

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010003

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00623_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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