Norm
ABGB §302 ARechtssatz
Gesamtsachen können zwar unter Umständen durch Zeichen einheitlich übergeben werden; jeder einzelne Gegenstand dieser Gesamtsache kann aber auch - soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - körperlich oder durch Erklärung übergeben
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010003Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00623_8800000_001