RS OGH 1989/1/24 4Ob623/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ABGB §1068
ABGB §1299 D

Rechtssatz

Wollten die Parteien - nach der ihm erteilten Information - kein (bloßes) Sicherungseigentum durch ein Wiederkaufsrecht begründen, dann bestand für den Notar als Vertragserrichter kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nur die Übergabe durch Zeichen in Frage kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020195

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00623_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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