Norm
ABGB §1068Rechtssatz
Wollten die Parteien - nach der ihm erteilten Information - kein (bloßes) Sicherungseigentum durch ein Wiederkaufsrecht begründen, dann bestand für den Notar als Vertragserrichter kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß nur die Übergabe durch Zeichen in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020195Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_0040OB00623_8800000_002