RS OGH 1989/1/25 9ObA320/88, 9ObA2044/96w, 9ObA2003/96s, 9ObA75/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

ASGG §51 Abs3 Z2
SpG §16

Rechtssatz

Auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen sind von der Geltendmachung ihrer Ansprüche im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen, falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 320/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 320/88
    Veröff: Arb 10767
  • 9 ObA 2003/96s
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2003/96s
    Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/103
  • 9 ObA 2044/96w
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2044/96w
    Vgl aber; Beisatz: § 51 Abs 3 Z 2 ASGG knüpft nicht an das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstverhältnisses an, sondern an das Tatbestandsmerkmal der Arbeitnehmerähnlichkeit. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Arbeitnehmer als ehemaliges Vorstandsmitglied wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist. Ein Vorstandsmitglied kann nur ausnahmsweise arbeitnehmerähnlich sein. (T1)
  • 9 ObA 75/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 75/05b
    Auch; Beis wie T1

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072826

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00320_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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