TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/18 2003/16/0153

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198 Abs2;
GetränkesteuerV Wr 1992 §5;
LAO Wr 1962 §146 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/16/0649 B 26. April 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0147 2. Oktober 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der C GmbH in Wien, vertreten durch LGB Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1014 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 6. September 2000, Zl. MD-VfR - C 11/2000, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. November 1999 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, nach durchgeführter Revision ohne Angabe der Bemessungsgrundlagen und weitere Aufschlüsselung in alkoholfreie und alkoholische Getränke für die Jahre 1995 bis 1998 die Getränkesteuer jeweils in einem Jahresgesamtbetrag vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörden auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin den Bescheid erster Instanz dahingehend ab, dass die Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1998 wieder ohne Angabe der Bemessungsgrundlagen in einem Gesamtbetrag vorgeschrieben wurde. In der Begründung heißt es dazu, dass die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der Revision feststehe. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Aufschlüsselung nach Jahren; in den Bescheiden beider Instanzen ist keine Bemessungsgrundlage angeführt.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nachvollziehbarkeit der Berechnung der vorgeschriebenen Getränkesteuer und Erstattung der Getränkesteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 146 Abs. 2 WAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Im angefochtenen Bescheid wie auch schon im Bescheid erster Instanz sind keine Bemessungsgrundlagen angeführt. Damit ist, wie die Beschwerdeführerin mit Recht rügt, eine Nachvollziehbarkeit der Abgabenvorschreibung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin war anhand des angefochtenen Bescheides nicht im Stande, die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung zu überprüfen.

Ausgehend von den im § 5 Wiener Getränkesteuerverordnung normierten Erklärungszeitraum muss der Abgabenbescheid, um den Anforderungen des § 146 Abs. 2 WAO zu entsprechen, jedenfalls auch eine Aufschlüsselung nach Erklärungsperioden enthalten.

Ob ein Abgabenpflichtiger durch den Grad der Aufschlüsselung eines Abgabenbescheides in seinen Rechten verletzt sein kann, hängt davon ab, inwieweit er im Stande ist, die Richtigkeit des Abgabenbescheides zu prüfen und allenfalls im erforderlichen Umfang zu bekämpfen (hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2001/16/0355).

Die Beschwerdeführerin war allein anhand des angefochtenen Bescheides nicht im Stande, die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung zu überprüfen. Dadurch wurde sie in ihren Rechten verletzt.

Die beschwerdeführende Partei begehrte auch die Rückzahlung der von ihr seit dem EU-Beitritt Österreichs entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke. Die belangte Behörde lehnte unter Berufung auf die in der WAO enthaltene Rückzahlungssperre die beantragte Rückzahlung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden könne, ohne den Anforderungen zu widersprechen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003, Rs C-147/01, insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses vom 4. Dezember 2003 verwiesen.

Auch mit dem angefochtenen Bescheid wurde den angeführten Anforderungen nicht entsprochen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 18. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160153.X00

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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