RS OGH 1989/1/25 9ObA517/88, 9ObA521/88, 9ObA335/89, 9ObA501/89, 8ObA361/97i, 8ObA184/01v, 9ObA9/17i

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

AngG §1 VIIe
ÄrzteG §2 Abs3

Rechtssatz

Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen dem AngG. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Turnusarzt, Praktikum, Zweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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