RS OGH 1989/1/25 3Ob135/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

EO §145

Rechtssatz

Das Versteigerungsverfahren ist nicht einzustellen, wenn die Versteigerungsbedingungen zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, jedoch noch vor der Verfügung der Einstellung vorgelegt oder zu Protokoll erklärt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002812

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_0030OB00135_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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