RS OGH 1989/1/25 9ObA4/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

AngG §23 IB
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Wird ein Dienstvertrag abgeschlossen, in dem ein späterer Beginn des Dienstverhältnisses vorgesehen ist, dann ist die für die Ermittlung des Abfertigungsanspruches maßgebliche Dauer des Dienstverhältnisses nicht vom Tag des Vertragsabschlusses, sondern vom Zeitpunkt des in den Rahmen der Vereinbarung über den Beginn des Dienstverhältnisses fallenden tatsächlichen Beginnes des Dienstverhältnisses zu berechnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Anrechnung, Einrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Anfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028407

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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