Norm
StGB §133 BRechtssatz
Bei der schenkungsweisen Übergabe eines Sparbuchs, also der Übertragung der Spareinlage (als "Giralgeld") ins wirtschaftliche Eigentum des Übernehmers kann von einem "Anvertrauen" im Sinn des § 133 StGB keine Rede sein; die spätere Entstehung einer Rückstellungspflicht als Folge eines Widerrufs der Schenkung ändert daran nichts.Bei der schenkungsweisen Übergabe eines Sparbuchs, also der Übertragung der Spareinlage (als "Giralgeld") ins wirtschaftliche Eigentum des Übernehmers kann von einem "Anvertrauen" im Sinn des Paragraph 133, StGB keine Rede sein; die spätere Entstehung einer Rückstellungspflicht als Folge eines Widerrufs der Schenkung ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094031Dokumentnummer
JJR_19890131_OGH0002_0150OS00143_8800000_001