RS OGH 2019/3/20 5Ob4/89, 5Ob235/97p, 5Ob284/98w, 5Ob99/09h, 5Ob160/12h, 5Ob14/19y

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Norm

AllgGAG §30
AllgGAG §35
AllgGAG §62

Rechtssatz

Der Beschluß des OLG nach § 35 Abs 1 AllgGAG zählt nicht zu den in § 62 taxativ aufgezählten Beschlüssen und unterliegt daher keiner Anfechtung (hier: Festsetzung des Stichtages gemäß § 30 Abs 3 AllgGAG).Der Beschluß des OLG nach Paragraph 35, Absatz eins, AllgGAG zählt nicht zu den in Paragraph 62, taxativ aufgezählten Beschlüssen und unterliegt daher keiner Anfechtung (hier: Festsetzung des Stichtages gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AllgGAG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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