Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden.Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016