Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO sind auch Beschlüsse zu begründen (EvBl 1987/98), jedoch ist auf allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur insoweit einzugehen, als entweder aus der Aktenlage oder aus Parteienbehauptungen Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen.In analoger Anwendung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO sind auch Beschlüsse zu begründen (EvBl 1987/98), jedoch ist auf allenfalls entscheidungswesentliche Umstände nur insoweit einzugehen, als entweder aus der Aktenlage oder aus Parteienbehauptungen Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098022Dokumentnummer
JJR_19890202_OGH0002_0120OS00002_8900000_001