RS OGH 2024/2/20 7Ob507/89; 7Ob62/04z; 8Ob95/17d; 4Ob6/24x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). So kann etwa eine eine Kaufpreisforderung oder eine Entgeltsschuld für eine Bauführung in eine Darlehensschuld verwandelt, in diese noviert werden (so schon SZ 25/279).

Entscheidungstexte

  • RS0019381">7 Ob 507/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 507/89
    Veröff: ÖBA 1989,741
  • RS0019381">7 Ob 62/04z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 62/04z
    nur: Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). (T1)
  • RS0019381">8 Ob 95/17d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 95/17d
    Auch; nur T1
  • RS0019381">4 Ob 6/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 6/24x
    Beisatz: Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (§ 983 ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken. (T2)
    Beisatz: Nur der Begriff „Vereinbarungsdarlehen“ ist seit dem DaKRÄG entbehrlich, weil jeder Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und damit ein „Vereinbarungsdarlehen“ ist. (T3); nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten