RS OGH 1989/2/7 5Ob8/89, 5Ob1048/93, 5Ob2261/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ABGB §1096 A1
MRG §16 Abs2
MRG §16 Abs3

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Brauchbarkeit einer Wohnung nach § 16 Abs 2 und 3 MRG im Sinne der Erläße zur Regierungsvorlage des MRG - ist die Rechtsprechung zu § 1096 ABGB zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 8/89
    Veröff: WoBl 1989,95
  • 5 Ob 1048/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 1048/93
    Vgl auch
  • 5 Ob 2261/96b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
    Vgl auch; Beisatz: Wirklich brauchbar sind Installationen aber nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038274

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0050OB00008_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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