RS OGH 1989/2/7 1Ob695/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
beobachten
merken

Norm

ZPO §281a
ZPO §488

Rechtssatz

Die Anwendung des § 281 a ZPO ist überall dort unzulässig, wo erstmals im Berufungsverfahren im Rahmen einer Beweisergänzung Beweise über Umstände aufzunehmen sind, die nur durch den persönlichen unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates ermittelt werden können. Stellten die Parteien im Verfahren widersprechende Behauptungen auf und kommt es darauf an, welcher Partei Glauben zu schenken ist, muß das Berufungsgericht, wenn es um die Glaubwürdigkeit der Parteien geht und sich eine Partei allein auf ihre Parteiaussage berufen hat, beide Parteien vernehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040368

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00695_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten