RS OGH 1989/2/7 1Ob695/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ZPO §281a
ZPO §488
  1. ZPO § 281a heute
  2. ZPO § 281a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 281a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 488 heute
  2. ZPO § 488 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Anwendung des § 281 a ZPO ist überall dort unzulässig, wo erstmals im Berufungsverfahren im Rahmen einer Beweisergänzung Beweise über Umstände aufzunehmen sind, die nur durch den persönlichen unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates ermittelt werden können. Stellten die Parteien im Verfahren widersprechende Behauptungen auf und kommt es darauf an, welcher Partei Glauben zu schenken ist, muß das Berufungsgericht, wenn es um die Glaubwürdigkeit der Parteien geht und sich eine Partei allein auf ihre Parteiaussage berufen hat, beide Parteien vernehmen.Die Anwendung des Paragraph 281, a ZPO ist überall dort unzulässig, wo erstmals im Berufungsverfahren im Rahmen einer Beweisergänzung Beweise über Umstände aufzunehmen sind, die nur durch den persönlichen unmittelbaren Eindruck des Berufungssenates ermittelt werden können. Stellten die Parteien im Verfahren widersprechende Behauptungen auf und kommt es darauf an, welcher Partei Glauben zu schenken ist, muß das Berufungsgericht, wenn es um die Glaubwürdigkeit der Parteien geht und sich eine Partei allein auf ihre Parteiaussage berufen hat, beide Parteien vernehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040368

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0010OB00695_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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