RS OGH 2001/9/5 9ObA22/89 (9ObA23/89), 8ObA116/98m, 9Oba332/00i, 9ObA155/01m

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmung des § 32 AngG setzt im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes voraus, daß vom Dienstgeber ein Verschulden des Dienstnehmers - zumindest durch die konkrete Behauptung von dem Dienstgeber vorwerfbaren Handlungen oder Unterlassungen - geltend gemacht wird (§ 48 ASGG).Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 32, AngG setzt im Falle eines berechtigten vorzeitigen Austrittes voraus, daß vom Dienstgeber ein Verschulden des Dienstnehmers - zumindest durch die konkrete Behauptung von dem Dienstgeber vorwerfbaren Handlungen oder Unterlassungen - geltend gemacht wird (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausgleich, Kulpakompensation, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Mitverschulden, Geltendmachung, Einwendung, Einrede

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028227

Dokumentnummer

JJR_19890208_OGH0002_009OBA00022_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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