RS OGH 1989/2/9 8Ob4/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1989
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Norm

AO §2 Abs1 Z1
AO §46 Abs1

Rechtssatz

Ist im Ausgleichsvorschlag nur von "den Gläubigern" die Rede, ohne daß die Ansprüche der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsgläubiger im Sinne des § 46 Abs 1 AO vom Ausgleich freigestellt worden wären; so liegt darin eine Unklarheit des Ausgleichsvorschlages, die im Bestätigungsverfahren nicht mehr durch Verbesserung beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 4/89
    Veröff: RdW 1989,303 (Schuhmacher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051406

Dokumentnummer

JJR_19890209_OGH0002_0080OB00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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