RS OGH 1989/2/9 8Ob4/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1989
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Norm

AO §2 Abs1 Z1
AO §46 Abs1
  1. AO § 2 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  3. AO § 2 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. AO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Ist im Ausgleichsvorschlag nur von "den Gläubigern" die Rede, ohne daß die Ansprüche der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsgläubiger im Sinne des § 46 Abs 1 AO vom Ausgleich freigestellt worden wären; so liegt darin eine Unklarheit des Ausgleichsvorschlages, die im Bestätigungsverfahren nicht mehr durch Verbesserung beseitigt werden.Ist im Ausgleichsvorschlag nur von "den Gläubigern" die Rede, ohne daß die Ansprüche der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsgläubiger im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AO vom Ausgleich freigestellt worden wären; so liegt darin eine Unklarheit des Ausgleichsvorschlages, die im Bestätigungsverfahren nicht mehr durch Verbesserung beseitigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051406

Dokumentnummer

JJR_19890209_OGH0002_0080OB00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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