RS OGH 1989/2/9 13Os166/88

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Veröffentlicht am 09.02.1989
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Norm

GmbHG §123
StGB §161
StGB §309 Abs2
  1. GmbHG § 123 gültig von 01.08.1990 bis 01.08.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. StGB § 309 heute
  2. StGB § 309 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 309 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2007

Rechtssatz

Als unmittelbarer Täter des Delikts nach § 123 GmbHG, kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis in Betracht, nicht aber auch ein "leitender Angestellter", dem auf die Geschäftsführung des Unternehmens, ohne daß er dort eine bestimmte Organfunktion ausübt oder Beauftragter der Gesellschaft ist, ein maßgebender Einfluß zusteht.Als unmittelbarer Täter des Delikts nach Paragraph 123, GmbHG, kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis in Betracht, nicht aber auch ein "leitender Angestellter", dem auf die Geschäftsführung des Unternehmens, ohne daß er dort eine bestimmte Organfunktion ausübt oder Beauftragter der Gesellschaft ist, ein maßgebender Einfluß zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060227

Dokumentnummer

JJR_19890209_OGH0002_0130OS00166_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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