RS OGH 1989/2/9 6Ob514/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1989
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Norm

UeKindG ArtV Z5
ZPO §183 Abs1 Z4
ZPO §186 Abs2
ZPO §277 Abs4

Rechtssatz

Die an eine Prozeßpartei gerichtete Aufforderung, der Vorladung eines Sachverständigen zur Vornahme der Blutabnahme zwecks Gewinnung der Grundlagen für die angeordnete Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten über die Wahrscheinlichkeit einer Abstammung der Klägerin vom Beklagten durch Vergleich der vererbungsgesetzlich erheblichen Blutmerkmale Folge zu leisten, ist als Bestandteil der Anordnung des Sachverständigenbeweises denselben Anfechtungsbeschränkungen unterworfen wie die Anordnung der Beweisaufnahme selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036805

Dokumentnummer

JJR_19890209_OGH0002_0060OB00514_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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