Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der sich einem potentiellen Interessenten gegenüber als Fachmann auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts empfiehlt und seine Dienste als Anwalt anbietet, verstößt gegen § 46 RL-BA und verantwortet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (keine Berufspflichtenverletzung).Ein Rechtsanwalt, der sich einem potentiellen Interessenten gegenüber als Fachmann auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts empfiehlt und seine Dienste als Anwalt anbietet, verstößt gegen Paragraph 46, RL-BA und verantwortet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (keine Berufspflichtenverletzung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056316Dokumentnummer
JJR_19890213_OGH0002_000BKD00115_8800000_001