RS OGH 1989/2/21 11Os1/89 (11Os25/89)

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Norm

StGB §94 Abs1

Rechtssatz

Ein Verletzter ist nicht erst dann objektiv hilfsbedürftig, wenn bei ihm Vorkehrungen zur Abwehr eines (weiteren) Schadens für Leib und Leben erforderlich sind, sondern schon dann, wenn es auch nur einer Maßnahme zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung seiner Schmerzen bedarf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 1/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 1/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093228

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0110OS00001_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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