Norm
StGB §94 Abs1Rechtssatz
Ein Verletzter ist nicht erst dann objektiv hilfsbedürftig, wenn bei ihm Vorkehrungen zur Abwehr eines (weiteren) Schadens für Leib und Leben erforderlich sind, sondern schon dann, wenn es auch nur einer Maßnahme zur Erleichterung seiner Lage und zur Linderung seiner Schmerzen bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093228Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0110OS00001_8900000_001