Norm
MRG §18Rechtssatz
Zieht man bei Auslegung und Anwendung des § 14 Abs 2 WGG die gesetzliche Regelung der Hauptmietzinserhöhung nach § 7 MG bzw § 18 MRG und die dazu ergangene Rechtsprechung heran, steht einer Erhöhung nach § 14 Abs 2 WGG der Umstand nicht entgegen, daß die Erhaltungsarbeiten bereits durchgeführt wurden.Zieht man bei Auslegung und Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, WGG die gesetzliche Regelung der Hauptmietzinserhöhung nach Paragraph 7, MG bzw Paragraph 18, MRG und die dazu ergangene Rechtsprechung heran, steht einer Erhöhung nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG der Umstand nicht entgegen, daß die Erhaltungsarbeiten bereits durchgeführt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069973Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0050OB00013_8900000_002