RS OGH 1999/3/11 11Os2/89, 11Os7/89, 15Os1/99 (15Os3/99)

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Rechtssatz

Für die Beurteilung als Raub genügt, daß zwischen dem Einsatz des Raubmittels und der Erzielung der Sachbemächtigung Konnexität im Sinn eines zeitlichen und ursächlich-finalen Zusammenhangs besteht; nur wenn die Gewaltanwendung oder Drohung keine Kausalität mehr für das Verhalten des Opfers hat, scheidet (vollendeter) Raub aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093857

Dokumentnummer

JJR_19890221_OGH0002_0110OS00002_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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