Norm
UWG §2 BRechtssatz
Prospekte, die im Informationsbüro eines Veranstalters aufliegen und dort an jeden nachfragenden Interessenten abgegeben werden, sind - auch wenn sie tatsächlich nur an wenige Personen ausgefolgt wurden - "Ankündigungen" im Sinne der §§ 2, 4 UWG, § 1 Abs 1 ZugG, § 1 Abs 1 RabG und § 1 Abs 1 AusvG. Werbedrucksorten dieser Art sind nämlich ihrer Natur nach stets für einen größeren Kreis von Personen bestimmt; schon ihre Angabe an eine einzige Person dient daher der Erfüllung dieses Zwecks.Prospekte, die im Informationsbüro eines Veranstalters aufliegen und dort an jeden nachfragenden Interessenten abgegeben werden, sind - auch wenn sie tatsächlich nur an wenige Personen ausgefolgt wurden - "Ankündigungen" im Sinne der Paragraphen 2, 4, UWG, Paragraph eins, Absatz eins, ZugG, Paragraph eins, Absatz eins, RabG und Paragraph eins, Absatz eins, AusvG. Werbedrucksorten dieser Art sind nämlich ihrer Natur nach stets für einen größeren Kreis von Personen bestimmt; schon ihre Angabe an eine einzige Person dient daher der Erfüllung dieses Zwecks.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078314Dokumentnummer
JJR_19890221_OGH0002_0040OB00301_8800000_002