RS OGH 2012/8/1 3Ob541/88, 6Ob245/01z, 1Ob88/05f, 1Ob73/12k

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

EheG §81 Abs1 Satz2
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, daß Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung von Steuerschulden kam, so sind diese gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 EheG in Anschlag zu bringen.Wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, daß Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung von Steuerschulden kam, so sind diese gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 EheG in Anschlag zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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