RS OGH 2008/2/27 3Ob549/88, 3Ob605/90, 2Ob574/95, 5Ob208/05g, 3Ob244/07i

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

EVHGB Art8 Nr17
HGB §377 B

Rechtssatz

Beim Kauf nach Probe muss der Käufer schon bei Prüfung der Probe erkennbare Mängel sofort und nicht erst nach der Hauptlieferung beanständen. Nur bei einem versteckten Mangel kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass die Hauptlieferung dieselben (mangelhaften) Eigenschaften habe wie das unbeanständet gebliebene Probestück.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061205

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_0030OB00549_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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